§ 1. Präambel

Unter Berücksichtigung der Verpflichtung gemäß dem Gesetz vom 13. Mai 2016 zur Bekämpfung von sexualbezogener Kriminalität und zum Schutz Minderjähriger, die Verpflichtung für Unternehmen, die Hotel- und touristische Dienstleistungen sowie andere Gemeinschaftsunterkünfte erbringen, Standards einzuführen, um den Schutz Minderjähriger sicherzustellen, und die wesentliche Rolle der Wirtschaft bei der Wahrung der Rechte von Kindern, insbesondere des Rechts auf Schutz ihrer Würde und Freiheit vor jeglicher Form von Misshandlung anzuerkennen, nimmt das Hotel dieses Dokument als Modell für Standards, Grundsätze und Verfahren im Falle eines Verdachts, dass einem im Hotel anwesenden Kind Schaden zugefügt wird, sowie zur Verhinderung solcher Gefahren an.

§ 2. Allgemeine Bestimmungen

1. Das Hotel führt sein operatives Geschäft mit höchstem Respekt für die Menschenrechte, insbesondere die Rechte von Kindern als besonders schutzbedürftige Personen.

2. Das Hotel erkennt seine Rolle bei der Führung eines sozial verantwortlichen Geschäfts und der Förderung erwünschter gesellschaftlicher Haltungen an.

3. Das Hotel betont insbesondere die Bedeutung der gesetzlichen und gesellschaftlichen Pflicht, die Strafverfolgungsbehörden bei jedem Verdachtsfall einer Straftat zum Nachteil von Kindern zu informieren, und verpflichtet sich, sein Personal in diesem Bereich zu schulen.

4. Das Hotel verpflichtet sich, das Personal über Umstände zu informieren, die darauf hinweisen, dass ein im Betrieb anwesendes Kind misshandelt werden könnte, und darüber, wie in solchen Situationen schnell und angemessen reagiert werden kann.

§ 3. Definitionen

1. Kind – jede Person unter 18 Jahren;

2. Kindesmisshandlung – Begehung einer verbotenen oder strafbaren Handlung zum Nachteil eines Kindes durch eine beliebige Person, einschließlich eines Mitarbeiters, oder Gefährdung des Kindeswohls, einschließlich Vernachlässigung. Kinder können Opfer aller Straftaten werden, die auch Erwachsenen widerfahren können, sowie zusätzlich spezieller Straftaten gegen Kinder (z. B. sexueller Missbrauch nach Art. 200 Strafgesetzbuch). Aufgrund der besonderen Beschaffenheit von touristischen Einrichtungen, in denen eine Isolierung leicht möglich ist, sind Straftaten gegen die sexuelle Freiheit und Sittlichkeit am häufigsten, insbesondere Vergewaltigung (Art. 197 StGB), sexueller Missbrauch bei Gebrechlichkeit oder Abhängigkeit (Art. 198 StGB), sexueller Missbrauch von Kindern unter 15 Jahren (Art. 200 StGB), Grooming (Verführung Minderjähriger mittels Fernkommunikation – Art. 200a StGB);

3. Sorgeberechtigte Person – Person, die berechtigt ist, das Kind zu vertreten, insbesondere Elternteil oder gesetzlicher Vormund. Gemäß den Standards ist auch ein Pflegeelternteil Sorgeberechtigter;

4. Personal – Person, die auf Arbeitsvertrag, Dienstleistungsvertrag oder als Mitglied einer Organisation im Hotel beschäftigt ist.

§ 4. Grundsätze zur Identifizierung des im Hotel anwesenden Kindes und seiner Beziehung zu der erwachsenen Begleitperson

1. Bei der Aufnahme eines Kindes zum Aufenthalt im Hotel ist, wann immer möglich, die Identifikation des Kindes und seiner Beziehung zu der erwachsenen Begleitperson im Hotel durchzuführen.

2. Die Identifikation des Kindes durch das Empfangspersonal ist bei atypischen oder verdächtigen Situationen, die auf eine mögliche Kindesmisshandlung hinweisen, verpflichtend.

3. Zur Identifikation des Kindes und seiner Beziehung zur begleiteten Person im Hotel ist Folgendes zu tun:
1) Nach der Identität des Kindes und seiner Beziehung zur Begleitperson im Hotel fragen. Hierfür kann ein Ausweisdokument des Kindes oder ein anderes Dokument verlangt werden, das bestätigt, dass die erwachsene Person berechtigt ist, die Aufsicht über das Kind auszuüben (z. B. Personenstandsurkunde, gerichtliche Entscheidung). Fehlt ein Ausweisdokument, können die Daten des Kindes (Vorname, Nachname, Adresse, PESEL-Nummer) erfragt werden;
2) Liegen keine Dokumente vor, die eine Verwandtschaft zwischen Kind und Erwachsenem belegen, sind entsprechende Nachfragen bei beiden vorzunehmen;
3) Ist die erwachsene Person nicht Sorgeberechtigter, ist nach einer schriftlichen Zustimmung der Sorgeberechtigten für die gemeinsame Reise mit dem Kind zu fragen (z.B. schriftliche Einverständniserklärung mindestens eines Elternteils/Vormunds);
4) Liegt keine Zustimmung vor, ist die Telefonnummer der Sorgeberechtigten zu erfragen, um den Aufenthalt des Kindes mit der fremden erwachsenen Person im Hotel zu bestätigen.

4. Besteht Widerstand seitens der erwachsenen Person gegenüber der Vorlage des Dokumentes oder zur Angabe der Beziehung, ist zu erklären, dass die Prozedur dem Schutz des Kindes dient und gesetzlich vorgeschrieben ist.

5. Kann ein Gespräch Zweifel an den Absichten des Erwachsenen nicht ausräumen, ist diskret der Empfangschef oder eine von ihm benannte Person zu informieren. Um keinen Verdacht zu erregen, kann z.B. auf die Notwendigkeit verwiesen werden, im Hinterzimmer des Empfangs Gerätschaften zu nutzen, und die erwachsene Person wird gebeten, mit dem Kind in der Lobby, dem Restaurant oder einem anderen Ort zu warten.

6. Sobald Zweifel auftreten, sollen das Kind und die erwachsene Begleitperson von Personal ständig beobachtet und nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.

7. Der Empfangschef oder die von ihm benannte Person entscheidet über eine Polizeibenachrichtigung oder übernimmt im Zweifel das Gespräch mit der verdächtigen erwachsenen Person, um weitere Klärungen zu erhalten.

8. Bestätigt das Gespräch den Verdacht einer Straftat gegen das Kind, informiert die Führungskraft die Polizei. Die weiteren Maßnahmen erfolgen gemäß den Bestimmungen bei Kindesmisshandlung.

9. Sind andere Hotelmitarbeiter (z. B. Reinigungsdienst, Zimmerpersonal, Bar- und Restaurantmitarbeiter, Sicherheit) Zeugen ungewöhnlicher oder verdächtiger Situationen, informieren sie umgehend den Hoteldirektor oder dessen Beauftragten, der über das weitere Vorgehen entscheidet.

§ 5. Grundsätze und Verfahren bei begründetem Verdacht einer Gefährdung des Kindeswohls innerhalb des Hotels oder der Hotelservices

1. Das Personal verfügt über Kenntnisse und achtet im Rahmen seiner Aufgaben auf Risikofaktoren und Anzeichen von Kindesmisshandlung.

2. Das Personal ist verpflichtet, den Hoteldirektor unverzüglich bei Verdacht auf Kindesmisshandlung zu informieren.

3. Die Intervention wird vom Hoteldirektor durchgeführt, der eine andere Person dafür benennen kann, soweit nicht die Maßnahmen des Personals ausreichen.

4. Ein begründeter Verdacht auf Kindesmisshandlung liegt vor, wenn:
1) das Kind dem Personal die Misshandlung offenbart hat,
2) das Personal Misshandlung beobachtet hat,
3) das Kind Verletzungen wie Kratzer oder Blutergüsse aufweist und unlogisch, wirr oder verlegen antwortet beziehungsweise andere Umstände vorliegen, z. B. pornografisches Material mit Kindern im Zimmer der erwachsenen Person gefunden wurde;
4) die Sorgeberechtigten oder Dritte den Misshandlungsfall melden.

5. Bei Verdacht, dass ein Kind von einem anderen Kind im Hotel (z. B. bei Gruppenaktivitäten) misshandelt wird, sind Gespräche mit dem mutmaßlichen Täterkind (wenn möglich in Anwesenheit der Sorgeberechtigten), mit dem betroffenen Kind und jeweils den dazugehörigen Sorgeberechtigten zu führen.

6. Bei Verdacht auf körperliche Gewalt mit Gesundheitsschädigung, sexuellen Missbrauch, Lebensgefahr oder sich wiederholender körperlicher oder psychischer Gewalt durch andere Kinder ist die intervenierende Person zusätzlich verpflichtet, eine Anzeige wegen einer möglichen Straftat zu erstatten oder das zuständige Familiengericht zu informieren.

7. Bei Verdacht auf Misshandlung durch die sorgerechtliche oder begleitende erwachsene Person in Form von:
1) Gewalt mit Gesundheitsschädigung, sexuellem Missbrauch oder Lebensgefahr sorgt das Personal für die Sicherheit des Kindes, trennt es von der mutmaßlichen Täterperson und informiert die Polizei unter den Nummern 112 oder 997;
2) anderen Straftaten erstattet die intervenierende Person Anzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft;
3) einmaliger körperlicher Gewalt (z. B. Klaps, Schubsen, Stupsen), psychischer Gewalt (z. B. Demütigung, Diskriminierung, Lächerlichmachung) oder sonstigen bedenklichen Verhaltensweisen (z. B. Schreien, unangemessene Kommentare) sorgt das Personal für die Sicherheit des Kindes, führt ein Gespräch mit der verdächtigten Person, bei wiederholter Gewalt informiert die intervenierende Person das zuständige Sozialamt und stellt parallel einen Antrag beim Familiengericht zur Familienüberprüfung.

8. Besteht der Verdacht, dass das Kind durch Dritte (auch Personalmitglieder) in Form von:
1) Gewalt mit Gesundheitsschädigung, sexuellem Missbrauch oder Lebensgefahr misshandelt wird, sorgt das Personal für die Sicherheit des Kindes, trennt es von der verdächtigen Person und informiert die Polizei unter 112 oder 997;
2) anderen Straftaten sorgt das Personal für die Sicherheit des Kindes, trennt es von der verdächtigen Person und informiert Polizei oder Staatsanwaltschaft schriftlich mit Anzeige;
3) einmaliger körperlicher oder psychischer Gewalt sorgt das Personal für die Sicherheit des Kindes, trennt es von der verdächtigen Person, die intervenierende Person beendet die Zusammenarbeit mit der täterverdächtigen Person;
4) sonstigen bedenklichen Verhaltensweisen sorgt das Personal für die Sicherheit des Kindes, trennt es von der verdächtigen Person, die intervenierende Person führt ein disziplinarisches Gespräch und beendet bei fehlender Verbesserung die Zusammenarbeit.

9. Bei Verdacht auf Kindesmisshandlung ist zu verhindern, dass das Kind und die verdächtigte Person das Hotel verlassen.

10. In begründeten Fällen kann eine vorläufige Festnahme der verdächtigten Person durchgeführt werden. Bis zum Eintreffen der Polizei wird die Person von zwei Mitarbeitern in einem separaten Raum außerhalb des Sichtbereichs anderer Gäste beaufsichtigt.

11. In jedem Fall ist für die Sicherheit des Kindes zu sorgen. Das Kind sollte bis zum Eintreffen der Polizei von einem Mitarbeiter betreut werden.

12. Bei begründetem Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit dem Kontakt des Kindes mit biologischem Material des Täters (Sperma, Speichel, Hautzellen) ist nach Möglichkeit zu verhindern, dass das Kind vor dem Eintreffen der Polizei wäscht, isst oder trinkt.

13. Nach Übergabe des Kindes an die Polizei sind Überwachungsmaterialien sowie weitere relevante Beweise (z. B. Dokumente) zum Vorfall zu sichern und auf Anforderung den Strafverfolgungsbehörden per Einschreiben oder persönlich zu übergeben.

14. Das Personal und die intervenierende Person sind verpflichtet, eine Dienstnotiz über den Vorfall und die ergriffenen Maßnahmen anzufertigen. Die Notiz kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

15. Nach der Intervention ist der Vorfall in das Verzeichnis der Vorfälle, die das Kindeswohl bedrohen, einzutragen. Die Führung dieses Verzeichnisses obliegt einer vom Hoteldirektor benannten Person.

§ 6. Einstellung von Personen zur Arbeit mit Kindern

1. Alle mit Kindern arbeitenden Personen müssen für diese sicher sein, das heißt unter anderem, dass ihre Beschäftigungshistorie keine Hinweise auf frühere Misshandlungen von Kindern aufweist.

2. Das für Bildung, Erholung und Betreuung von Kindern beschäftigte Personal muss zwingend im Register der Sexualstraftäter überprüft werden. Die Überprüfung erfolgt durch Ausdruck der Suchergebnisse des Registers mit eingeschränktem Zugang, welcher anschließend den Personalakten hinzugefügt wird. Die Überprüfung wird jährlich wiederholt.

3. Alle Beschäftigten mit Kontakt zu Kindern, auch potenziellen, müssen eine Erklärung über Straffreiheit und das Nichtbestehen von Verfahren wegen Straftaten gegen Kinder abgeben.

§ 7. Grundsätze zur Gewährleistung sicherer Beziehungen zwischen Personal und Kind

1. Grundprinzip aller vom Personal getätigten Maßnahmen ist das Handeln zum Wohle des Kindes und in dessen bester Interessen.

2. Das Personal behandelt Kinder mit Respekt und berücksichtigt deren Würde und Bedürfnisse. Gewaltanwendung gegen Kinder in jeglicher Form ist unzulässig. Das Personal handelt dabei innerhalb der geltenden Gesetze, internen Organisationsvorschriften und seiner Kompetenz.

3. Das Personal ist verpflichtet, professionelle Beziehungen zu Kindern zu wahren und stets zu prüfen, ob die Reaktion, Mitteilung oder Handlung zum Kind angemessen, sicher, gerechtfertigt und fair gegenüber anderen Kindern ist.

4. Es ist verboten, Kinder in irgendeiner Weise zu beschämen, zu demütigen, zu ignorieren oder zu beleidigen. Schreien ist nur in Situationen erlaubt, die die Sicherheit des Kindes oder anderer Kinder betreffen.

5. Sensible Informationen über Kinder dürfen nicht an Unbefugte, einschließlich andere Kinder, weitergegeben werden. Dazu gehören das Bild des Kindes sowie Informationen über familiäre, wirtschaftliche, medizinische, betreuerische und rechtliche Situation.

6. Das Personal muss den Kindern gewährleisten, dass sie bei Unbehagen in bestimmten Situationen, bei bestimmten Verhaltensweisen oder Worten mit dem Hotelpersonal sprechen können und angemessene Reaktionen und/oder Unterstützung erwarten dürfen.

7. Kindern dürfen weder Alkohol, Tabakwaren noch illegale Substanzen angeboten oder in ihrer Anwesenheit verwendet werden.

8. Jegliche Form von Gewalt gegen Kinder ist unzulässig.

9. Der Kontakt zu Kindern darf ausschließlich während der Arbeitszeit und im Rahmen der dienstlichen Aufgaben erfolgen. Es ist untersagt, Kinder zu privaten Treffen einzuladen oder außerhalb der Arbeitszeit zu treffen, einschließlich privater Kommunikationskanäle (privates Telefon, E-Mail, Messenger, soziale Medien).

§ 8. Schlussbestimmungen
1. Die Richtlinie tritt am 15. Februar 2024 in Kraft.

2. Das Hotel stellt die Standards auf seiner Webseite sowie an der Rezeption zur Verfügung.